Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Linde Material Handling Schweiz AG (gilt für Neu-, Occasions- sowie Mietgeschäftsabschlüsse)

Die Rechtsverhältnisse zwischen der Linde Material Handling Schweiz AG (nachstehend Lieferant/Verkäufer/Vermieter genannt) und dem Kunden (nachstehend auch Käufer/Mieter genannt) unterstehen vollumfänglich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufs- oder Mietbedingungen des Käufers/Mieters sind gegenüber dem Lieferanten nur anwendbar, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden sind.

1. Spezifikationen Die Angaben in den Offerten, Prospekten, Katalogen, Zeichnungen, Fotos usw. basieren auf den im Zeitpunkt des Angebots gültigen Spezifikationen (Angaben bei Occasionsfahrzeugen sind als Annäherungswerte zu verstehen). Änderungen bis zum Zeitpunkt der Lieferung, sofern sie den vom Kunden bei Vertragsabschluss vorgesehenen Einsatz nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten. Zeichnungen, Prospekte, Kataloge und dergleichen sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich (Art. 7 OR *1) 2 ). Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

2. Eigentum an Objekten Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Offerten für Anlagen, Geräte, Maschinen und Zubehör (nachstehend Objekte genannt) bleiben Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch zur Selbst- oder Drittherstellung der Objekte benutzt werden (Art. 10 URG *2). Die gelieferten Objekte selbst dürfen ebenfalls nicht zur Herstellung von Werkstattzeichnungen bzw. zur Selbst- oder Drittherstellung benutzt werden.

3. Auftragsbestätigung (Neu- und Occasionsgeschäft) Massgebend für den vereinbarten Lieferumfang eines Neu-/Occasionsfahrzeugs ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten. Die Auftragsbestätigung ist auf ihre Richtigkeit durch den Käufer zu überprüfen, rechtsgültig zu unterschreiben und innert 5 Tagen zurück zu senden. Sollte die unterschriebene Auftragsbestätigung bzw. mögliche Änderungswünsche nicht innerhalb von 10 Tagen beim Verkäufer eintreffen, gilt der Auftrag, mit den in diesem Dokument angegebenen Spezifikationen, als erteilt. Im Falle bereits gesendeter schriftlicher Bestellungen ist eine Rücksendung der Auftragsbestätigung nicht notwendig.

4. Vertragsabschluss (Mietgeschäft und Service) Bei den Vertragsarten Full Service Rental, Servicevereinbarungen, Kurzfristmiete sowie bei Miete/Kauf ist der Kunde verpflichtet, den Vertrag rechtsgültig zu unterschreiben. Beginn und Ende der Mietzeit sowie Transportkosten werden vertraglich vereinbart. Nach Ablauf der geplanten Mietdauer gilt der Mietvertrag als verlängert auf unbestimmte Zeit, wobei die Kündigungsfrist stets 2 Tage beträgt.

4.1. Fristlose Kündigung Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dem Vermieter steht dieses Recht insbesondere zu, wenn: a) der Mieter sich mit zwei Monatsraten im Verzug befindet, b) der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters das Mietobjekt an Dritte überlässt, c) der Mieter in erheblichem Masse gegen die in diesem Mietvertrag festgelegten Verpflichtungen verstösst und dieses Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt.

5. Lieferung Der Lieferant ist bestrebt, die Liefertermine einzuhalten, kann dafür jedoch keine verbindliche Zusicherung abgeben. Verspätet sich die Lieferung aus Gründen aller Art, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Die Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins berechtigt den Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zur Verweigerung der Annahme. Ansprüche gegen den Lieferanten auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung sind in jedem Fall ausgeschlossen. Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges in Verzug, so hat der Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen. Nach deren Ablauf kann er: a) auf Erfüllung beharren und Schadenersatz verlangen, oder b) auf die nachträgliche Leistung verzichten und 15% des Preises des gekauften Fahrzeuges als Schadenersatz fordern, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist (Art. 95 und 107 OR), c) Lagerkosten dem Kunden in Rechnung stellen. Bei Annahmeverzug wird der Gesamt- bzw. Restkaufpreis sofort fällig. Der Gefahrübergang geht auf den Zeitpunkt der Ablieferung.

6. Preise Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vermerkt, verstehen sich die Preise netto, exkl. MwSt., verzollt, ab Schweizer Lager des Lieferanten. Der Lieferant behält sich Preisänderungen vor, falls sich zwischen dem Datum der Bestellung und dem Zeitpunkt der Lieferung Zolltarife, Wechselkurse, Einfuhr- und Mehrwertsteuern erhöhen oder neue, vom Lieferanten nicht zu verantwortende Steuern und Gebühren eingeführt werden. Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Datum der Bestellung und dem Zeitpunkt der Lieferung die Herstellungskosten ändern. Die Preisanpassung erfolgt gemäss dem German Producer Price Index des statistischen Bundesamts.

6.1. Mietgeräte Die Mietpreise gelten als Richtpreise pro Arbeitstag für einen einschichtigen Einsatz. Bei Doppelschicht erhöht sich der Mietpreis um 75%, bei dreischichtigem Einsatz um 150%.

7. Mängelrüge Mängelrügen sind schriftlich an den Lieferant zu richten (Art. 201 OR). Die Ware muss bei der Entgegennahme auf ihre Unversehrtheit geprüft werden. Offene Mängel müssen durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Frachtbrief bescheinigt und dem Lieferanten innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware angezeigt werden. Versteckte Mängel müssen dem Lieferanten innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

7.1. Mietgeräte Das Mietobjekt verlässt das Werk in einwandfreiem technischem Zustand, voll geladen/getankt. Der Mieter bestätigt bei Auslieferung oder Selbstabholung des Mietobjektes den einwandfreien Zustand und den kompletten Lieferumfang per Unterschrift auf dem Liefer- oder Abholschein. Ohne schriftliches Festhalten von Mängeln gilt die Feststellung, dass das Mietobjekt in vertragsgemässem Zustand geliefert oder abgeholt worden ist. Versteckte Schäden hat der Mieter spätestens innert 2 Tagen nach der Übernahme des Mietobjektes dem Vermieter schriftlich mitzuteilen, ansonsten gilt als festgestellt, dass das Mietobjekt in vertragsgemässem Zustand übernommen worden ist.

8. Instruktion und Ausbildung Eine angemessene Instruktion durch den Lieferanten wird kostenfrei gewährt. Gewünschte Schulungskurse zur Ausbildung werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.

8.1. Mietgeräte Der Mieter bestätigt mit der Unterzeichnung des Mietvertrags, dass das Mietobjekt (Stapler) nur Personen überlassen wird, welche einen gültigen und anerkannten Fahrausweis besitzen *3.

9. Zahlungsbedingungen Die vertraglich vereinbarten Zahlungen sind ohne Skonto direkt zu Gunsten des Lieferanten zu leisten. Werden die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten, schuldet der Kunde ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, einen Verzugszins von 5% gemäss gesetzlichen Vorgaben (Art. 104 OR). Das Fehlen unwesentlicher Teile aus der Bestellung oder Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten berechtigen nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen. Beim unberechtigten Skontoabzug entstehen Umtriebsspesen in der Höhe von CHF 20.-, welche zusätzlich verrechnet werden. Beim Betreibungs- sowie Konkursbegehren fallen, zusätzlich zu staatlichen Gebühren, Bearbeitungsaufwände in Höhe von CHF 200.- an. Für die Bezahlung von Fahrzeugen, Ersatzteilen und Dienstleistungen werden grundsätzlich keine Kreditkarten akzeptiert.

9.1 Mietgeräte Bei einer Mietdauer unter 30 Kalendertagen, wird am Ende der Mietvertragsdauer der Mietpreis mittels der Abschlussrechnung erstellt. Bei einer Mietdauer von mehr als 30 Kalendertagen wird der Mietpreis monatlich berechnet. Die monatlichen Raten sind in diesem Fall laufend im Voraus zum jeweiligen Abrechnungstag fällig. Kommt der Mieter mit der Zahlung in Verzug, kann der Vermieter das Mietobjekt abholen lassen (siehe 4.1.a).

10. Gewährleistung und Haftung 10.1. Neufahrzeuge Der Lieferant leistet dem Käufer für neue Produkte Gewähr für richtige Konstruktion und zweckentsprechende Qualität des verwendeten Materials, unter der Voraussetzung, dass das Objekt gemäss Herstellerrichtlinien genutzt und gewartet wird (Art. 197 OR). Die Dauer der Gewährleistung ist im Kaufvertrag und/oder in der Auftragsbestätigung geregelt. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Käufers, alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials oder fehlerhafter Konstruktion bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl des Lieferanten auszubessern oder zu ersetzen (Art. 206 OR). Der Käufer hat Anspruch auf Nachbesserung, sofern die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt werden konnten. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Der Lieferant trägt die aus der Nacherfüllung entstandenen Kosten. Dies gilt nicht, soweit Aufwendungen, insbesondere für Wege- und Transportkosten sich erhöhen, weil das Produkt nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht worden ist. Der Käufer räumt dem Lieferanten ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Nachbesserung ein und stellt Hilfseinrichtungen ohne Entschädigung zur Verfügung. Ein Ersatz des Warenwertes kann ebenfalls in Anspruch genommen werden, davon ausgenommen sind Nebenkosten oder weiter ermittelte Schäden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über und sind an diesen zu übergeben. Der Käufer kann keine Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden stellen. Durch die Inanspruchnahme der Gewährleistung oder das Erbringen von Gewährleistungen wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert, noch wird eine neue Gewährleistungsfrist für das betreffende Objekt in Gang gesetzt. Gewährleistungsausschlüsse sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials oder durch fehlerhafter Konstruktion entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, äusserer Einflüsse (Blitz, Wasser, Feuer u.ä.), Reparaturen oder Modifikationen durch den Käufer oder Dritte, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Für Lieferungen und Weisungen von Unterlieferanten übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten. Die vorstehende Gewährleistungsregelung ist abschliessend, weitere Leistungsansprüche, insbesondere das Recht auf Minderung und Wandelung, sind ausgeschlossen. Im Übrigen ist jeder Anspruch gegenüber dem Lieferanten, unabhängig von seinem Entstehungsgrund, betragsmässig auf maximal den Preis für das betreffende Objekt oder die betreffende Leistung beschränkt.

10.2. Gebrauchte Geräte Für gebrauchte Fahrzeuge (Occasionen) wird jede Gewährleistung wegbedungen, sofern im Verkaufsvertrag nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist (Art. 199 OR). Allfällige Bestimmungen sind in einem separaten Garantie-Dokument umschrieben.

10.3. Mietgeräte Die Haftung des Vermieters für einen Schaden, welcher unmittelbar oder mittelbar durch Versagen oder Ausfall des Gerätes verursacht wird, ist ausgeschlossen. Der Vermieter übernimmt insbesondere auch keine Haftung für Risiken und Schäden, die seine Ursache im Betrieb des Mietobjektes haben. Der Vermieter ist von seinen Pflichten in Bezug auf ein beschädigtes Fahrzeug befreit, sofern der Schaden auf eine der nachstehenden Ursachen zurückzuführen ist: schuldhaftes Verhalten des Kunden, dessen Angestellten oder Hilfspersonen, namentlich unsachgemässe Bedienung oder Benutzung des Mietobjektes, Überschreiten der zulässigen Tragkraft, Benutzung des Mietobjektes an einem anderen Einsatzort, als im Mietvertrag aufgeführt. Wird das Mietobjekt ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Strassen verwendet und dabei ein Schaden verursacht, für den der Vermieter auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen aufzukommen hat, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter von dieser Haftpflicht freizustellen. Für den Fall, dass ein Dritter einen Schaden an dem Gerät oder dessen Totalverlust verursacht, ist der Mieter verantwortlich. Der Vermieter ist ermächtigt, Vergleiche unter Verzicht auf weitergehende Ansprüche vom Mieter aus der Beschädigung des Gerätes abzuschliessen, ohne dass die Zahlungsverpflichtung dem Mieter hierdurch berührt wird. Der Vermieter ist berechtigt, alle Rechte, die gegenüber dem Mieter vorgesehen sind, an einen Dritten abzutreten.

11. Zusätzliche Bestimmungen beim Mietgeschäft Das Gerät wird vom Mieter in deren Betriebsräumen aufgestellt. Ist der Mieter nicht selbst Eigentümer der Betriebsräume, so ist der Vermieter berechtigt, dem Eigentümer der Räume, in welchen das Gerät aufgestellt und/oder betrieben wird, vom Bestehen des vorliegenden Mietvertrages Anzeige zu machen. Eine Änderung des Standortes oder die Überlassung des Gerätes an einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Änderungen und zusätzliche Einbauten an dem Gerät darf der Mieter nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen. Im Falle eines Unfalles, Brandes oder sonstigen Schäden am Mietobjekt hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen mit und ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens nötig und dienlich ist, insbesondere bei Unfällen mit Personenschaden, hat der Mieter die Pflicht die zuständigen Behörden zu verständigen und hinzuzuziehen. Der Vermieter hat das Recht, seinerseits Vorort einen Unfallbericht insbesondere mit Namen und Anschrift der beteiligten Firmen und/oder Personen und etwaiger Zeugen zu erstellen. Der Mieter trägt alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstigen Abgaben, welche aufgrund der Miete, des Besitzes und des Gebrauches erhoben werden. Der Mieter verpflichtet sich zur Pflege des Mietobjektes, insbesondere der Batterie, gemäss Bedienungsanleitung. Für Reparaturen am Mietobjekt, meldet der Mieter den Reparaturauftrag an den Vermieter. Der Mieter ist nach 1000 Betriebsstunden oder spätestens nach 12 Monaten seit Mietbeginn, je nachdem welches Ereignis zuerst eintritt, verpflichtet, einen Wartungsauftrag an den Vermieter auszulösen. Reparaturen und Wartungen werden ausschliesslich durch den Kundendienst des Vermieters ausgeführt. Die Verpflichtung zur Mietpreisentrichtung bleibt hiervon unberührt. Für die Dauer der Reparatur und/oder Wartung hat der Mieter keinen Anspruch auf ein Ersatzgerät. Die Maschinenbruchversicherung ist im Mietpreis nicht enthalten. Auf Wunsch und zu Lasten des Kunden, kann eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen werden. In dieser sind Elementarschäden nicht enthalten. Im Schadenfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich zu verständigen. Der Selbstbehalt bei Abschluss der Maschinenbruchversicherung beträgt CHF 2000.- pro Schadenfall (einzelvertragliche Bestimmungen Full-Service-Rental weichen hiervon ab und bei mehreren Schäden kann die Versicherung des Vermieters den Selbstbehalt entsprechend erhöhen). Sollte keine Versicherung abgeschlossen werden, sind die kompletten Kosten für Schäden durch die mietende Organisation oder Person zu tragen. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt bei Grobfahrlässigkeit und Vorsätzlichkeit (Beispiele: (1) Diebstahl bei unsachgemässer Lagerung mit gestecktem Schlüssel, (2) unsachgemässe Handhabung des Fahrzeuges, etc.), sowie wenn ein unberechtigter Fahrer das Mietobjekt verwendet oder wenn der Fahrer des Mietobjektes bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, anerkannt von der SUVA, besitzt *3. Reparaturen aufgrund grober Fahrlässigkeit und/oder unsachgemässer Handhabung gehen zu Lasten des Mieters. Stellt der Vermieter nach Beendigung der Mietdauer und Rückgabe des Mietobjektes innerhalb einer angemessenen Bearbeitungsfrist Mängel fest, kann er diese nach Unterbreitung eines Angebotes auf Kosten des Mieters beheben lassen, sofern diese durch unsachgemässen Gebrauch oder Pflege entstanden sind. Dabei handelt es sich insbesondere um entstandene Schäden durch: a) Falschbetankung, b) unachtsame Beladung, sowie der Überschreitung der max. Zuladung gem. Lastkraftdiagramm am Mietobjekt, c) unsorgfältige Handhabung des Mietobjektes innen (Zigarettenlöcher, Risse und Flecken) und aussen (Schäden an Karosserie, Bereifung und Felgen, Gabeln, Hubgerüst und Radarm), d) falsche Manipulation (Getriebe, Motor), e) falsche Handhabung des Mietobjektes (schieben, schleppen, etc.), f) Nichtbefolgung gesetzlicher Vorschriften (z.B. SUVA und EKAS), Ist der Schaden auf ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Fahrers oder Zusatzfahrers zurückzuführen, so entfällt jede Haftungsbefreiung des Mieters (Beispiel: Fahren ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Strassen). Der Mieter hat in solchen Fällen für alle entstandenen Schäden uneingeschränkt einzustehen. Ist das Mietobjekt bei Rückgabe nicht voll betankt, erfolgt die Abrechnung der Nachbetankung zum durchschnittlichen Marktpreis für Treibstoffe. Fehlende Mietobjektschlüssel und/oder Bedienungsanleitungen werden mit CHF 20.- verrechnet. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.- erhoben. Bei starker Verunreinigung wird eine Reinigung des Mietobjektes nach Aufwand in Rechnung gestellt.

12. Eigentumsvorbehalt 12.1. Neu- und Gebrauchsgeräte Die gelieferten Kaufobjekte bleiben bis zum Eingang des vollen geschuldeten Betrages im Eigentum des Lieferanten. Der Käufer ermächtigt den Lieferanten, den Eigentumsvorbehalt beim zuständigen Registeramt eintragen zu lassen und während dieser Zeit auf Kosten des Käufers eine Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken abzuschliessen (Art.715 Abs.1 ZGB *4 i V.m. Art.212 SchKG *5 ). 12.2. Full Service Rental und Mietgeräte Das vermietete Gerät, einschliesslich Zubehör, bleibt während der Dauer der Mietzeit uneingeschränktes und unveräusserliches Eigentum des Vermieters. Änderungen und/oder zusätzliche Einbauten am Mietobjekt darf der Mieter nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen. Einbauten gehen bei Mietende und Rückgabe des Mietobjektes unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters über.

13. Elektronische Signaturen Elektronische Signaturen mit Zertifikat werden von den Vertragsparteien als rechtsverbindlich anerkannt.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand sämtlicher Geschäftsabschlüsse ist Dietlikon. Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Im Falle von Rechtstreitigkeiten bei der Interpretation der AGB gilt exklusiv die deutsche Version.

15. Datenschutzbestimmungen (DSB) Bezüglich Datenschutzes verweisen wir auf unsere separaten Datenschutzbestimmungen. Dietlikon, 14. Juli 2022


*1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220

*2 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 09.10.1992, SR 231.1

*3 www.suva.ch/stapler

*4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210

*5 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. April 1889, SR 281.1