Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen („AGB“)

der Linde Material Handling Austria GmbH, FN 88212 z LG Linz,

Franzosenhausweg 35, A - 4030 Linz

(nachfolgend kurz „LINDE“ genannt)

Fassung 01.07.2022

1. Geltungsbereich/Allgemeines/Definitionen

1.1. Der Geltungsbereich dieser AGB umfasst alle wie immer gearteten Angebote Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen von LINDE, insbesondere die Lieferung von Waren. Diese AGB gelten auch dann, wenn im Einzelfall nicht mehr speziell auf sie verwiesen wird. Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von LINDE.

1.2. Etwaigen (insbesondere: allgemeinen) Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; diese verpflichten LINDE auch dann nicht, wenn LINDE ihnen bei Vertragsabschluss nicht nochmals widerspricht. Bedingungen des Kunden verpflichten LINDE ferner dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Die Erbringung einer Lieferung oder Leistung durch LINDE gilt jedenfalls nicht als Unterwerfung unter abweichende Bedingungen des Kunden, und zwar auch dann nicht, wenn LINDE in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden ist und keinen Vorbehalt dagegen äußert. Die Geltung abweichender Bedingungen (insbesondere Allgemeiner Geschäftsbedingungen) des Kunden wird auch für den Fall nicht anerkannt, dass kein Widerspruch des Kunden zu den gegenständlichen AGB oder zu sonstigen vertraglichen Regelungen vorliegt. Insbesondere werden vom Kunden ausgesprochene Zessionsverbote sowie alle sonstigen die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen des Kunden werden von LINDE nicht anerkannt und sind für LINDE nicht verbindlich.

1.3. Etwaige Lizenzbedingungen der Hersteller – insbesondere solche gemäß Punkt 12.5 – bilden ebenfalls einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bzw dieser AGB.

1.4. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge: Allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese von LINDE schriftlich bestätigt sind; die AGB von LINDE (sowie die Bedingungen, auf die in diesen AGB verwiesen wird); gesetzliche Normen.

1.5. Die AGB von LINDE gelten als Rahmenvereinbarung selbst dann für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen sowie für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Kunden (Zusatzaufträge), wenn deren Geltung nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.

1.6. In diesen AGB gelten, soweit sich nachfolgend – insbesondere aus Sinn und Zweck einer Formulierung – nicht eindeutig Abweichendes ergibt, folgende Begriffsbestimmungen:

-„Kunde“ ist jeder Vertrags- und/oder Verhandlungspartner von LINDE, der eine Leistung von LINDE in Anspruch nimmt, in Anspruch genommen hat oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, insbesondere jeder Käufer und Mieter, und zwar unabhängig davon, ob bereits ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist;

-„Leistung“ ist jede Ware, jede Lieferung und/oder jede sonstige Leistung von LINDE, egal, ob diese materiell oder immateriell sind;

-„Bestellung“ ist der verbindliche Antrag des Kunden auf Erbringung einer Leistung bzw Lieferung durch LINDE;

-„Auftrag“ („Vertrag“) ist das zwischen LINDE und dem Kunden zustande gekommene Rechtsgeschäft;

-„Ware“ („Liefer-/Kauf-/Miet-/Vertragsgegenstand/-objekt“) ist jedes Produkt bzw jede (sonstige) wie immer geartete Leistung von LINDE;

-„Lieferung“ einer Ware oder einer sonstigen Leistung ist die damit in Zusammenhang stehende Leistungserbringung durch LINDE;

-„Dauerschuldverhältnis“ ist der zwischen LINDE und dem Kunden zustande gekommene Miet-, Leasing- Full-Service oder sonstiger auf Dauer angelegte Vertrag

-„Rechnungsänderung“ Wird aus nicht aus der Sphäre von Linde stammenden Gründen eine Anpassung der Rechnung erforderlich, so verpflichtet sich der Kunde einen pauschalen Aufwandersatz von EUR 100 je Rechnungsanpassung zu bezahlen. Allfällige Verzugszinsen beginnen bereits nach Maßgabe des Zahlungszieles der erstmaligen allenfalls abzuändernden Rechnung zu laufen.

1.7. Die gegenständlichen AGB gelten nur für Geschäfte zwischen Unternehmern.

2. Angebot/Projektunterlagen

2.1. Sämtliche Angebote von LINDE sind freibleibend und ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden zu verstehen. Die Angebote stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung von LINDE durch ihren eigenen Lieferanten.

2.2. Alle von LINDE zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Bearbeitungsvorschriften, etc, weiters alle sonstigen Projektunterlagen, Modelle, Werkzeuge, etc, verbleiben im (insbesondere: geistigen) Eigentum von LINDE und sind vom Kunden spätestens bei Liefereingang zurückzustellen. Sie dürfen ohne Zustimmung von LINDE weder vervielfältigt, in irgendeiner Weise verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind LINDE sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

3. Bestellung/Auftragsbestätigung/Auftrag (Vertrag)/Leistungsinhalt

3.1. Bestellungen des Kunden sind ab Zugang bei LINDE für den Kunden verbindlich; Zugang bei den Mitarbeitern von LINDE ist hierfür ausreichend. Mündliche oder telefonisch getroffene Vereinbarungen, Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornos, etc werden für LINDE grundsätzlich erst dann verbindlich, wenn sie von LINDE ausdrücklich und schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bestätigt werden (Auftragsbestätigung) oder wenn LINDE mit der Leistungserbringung beginnt. Stillschweigen von LINDE gilt darüber hinaus nicht als Zustimmung.

3.2. Die (Informations)pflichten des E-Commerce-Gesetzes – insbesondere § 9 bis 10 E- Commerce-Gesetz – werden von den Parteien einvernehmlich abbedungen. Der Kunde verzichtet daher auf die Beibringung dieser Information vor Abgabe seiner Bestellung, durch LINDE sodass die Nichtbeibringung die Verbindlichkeit seiner Bestellungen nicht verhindert.

3.3. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung umfassend, insbesondere aber im Hinblick auf Preise, Liefertermine, Stückzahl, Artikelbezeichnung, etc unverzüglich zu prüfen. Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung hat der Kunde binnen angemessener Frist nachweislich schriftlich zu rügen, ansonsten Korrekturen nicht vorgenommen werden können und der Inhalt der Auftragsbestätigung bei unterlassener Korrekturanforderung für den Auftrag verbindlich wird.

3.4. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrages (Vertrages) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch LINDE.

3.5. Angaben in Katalogen, Beschreibungen, Prospekten etc über Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, Ausstattung, technische Werte etc sind nur als annähernde Angaben bzw als ungefähre Richtwerte zu betrachten. Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten und dgl enthaltenen Angaben sind als Vertragsinhalt sohin nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Konstruktionsänderungen gemäß Punkt 3.10 bleiben in jedem Fall vorbehalten.

3.6. Vereinbarungen durch Mitarbeiter des Außendienstes, Angestellte oder sonstige Vertreter von LINDE, die nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsschluss bzw zur Abgabe verbindlicher Willenserklärungen ausgewiesen sind, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch LINDE.

3.7. Ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung sind die Vertragspartner von LINDE nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen; dies gilt nicht für die allfällige Abtretung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften, insoweit das Abtretungsverbot mit dem Kunden nicht im Einzelnen ausgehandelt ist.

3.8. LINDE ist berechtigt, sich bei Erfüllung ihrer Leistungen auch der Hilfe anderer Personen und Unternehmen zu bedienen. Ferner kann LINDE die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Leistungen, auf Dritte übertragen. Der Kunde stimmt diesem Rechtsübergang hiermit vorweg zu. LINDE wird den Kunden vom Rechtsübergang unverzüglich verständigen.

3.9. LINDE behält sich vor, Bestellungen des Kunden insbesondere auch nach Zugang bei LINDE, abzulehnen bzw nicht durchzuführen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies insbesondere dann, wenn offene Rechnungen aus anderen Bestellungen des Kunden bestehen oder nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden bekannt werden, durch welche die Forderung von LINDE nicht mehr ausreichend gesichert erscheint. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche. LINDE ist zudem berechtigt, ohne Begründung die Annahme einer Bestellung von einer ausreichenden Sicherheitsleistung des Kunden (Kaution, Bankgarantie) oder von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen gefährdet erscheint. Der Kunde hat über Verlangen von LINDE insbesondere auch nach Vertragsabschluss unverzüglich eine derartige Sicherheitsleitung zur Verfügung zu stellen, sofern sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen von LINDE gegenüber diesem Kunden gefährdet erscheint, widrigenfalls LINDE mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten kann und von jeder weiteren Leistungspflicht entbunden ist; die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts erbrachten Leistungen von LINDE sind vorbehaltlich weiterer Ersatzansprüche unverzüglich zur Zahlung fällig. Die Verweigerung der Sicherheitsleistung durch den Kunden verpflichtet diesen, LINDE den Nichterfüllungsschaden sowie alle darüber hinausgehenden wie immer gearteten Nachteile zu ersetzen.

3.10. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte oder Ansprüche, egal welcher Art und/oder welchen Umfangs, gegen LINDE abgeleitet werden können. Insbesondere stellen derartige Abweichungen keinen Fehler oder Mangel des Produktes dar. LINDE behält sich Form- und Konstruktionsänderungen während der Lieferzeit vor. Gesonderte Vorgaben bzw Anforderungen des Kunden an den Vertragsgegenstand bzw an die von LINDE zu erbringenden Leistungen bzw sonstige Zusatzleistungen und - lieferungen von LINDE bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch LINDE. Die Wahl des (Vor-)Lieferanten bleibt LINDE überlassen, der Bezug bei einer anderen Bezugsquelle kann vom Kunden nicht verlangt werden. Offensichtliche Irrtümer berechtigen LINDE wahlweise zur Vertragsaufhebung oder zur angemessenen Änderung/Anpassung der vereinbarten Preise/Leistungen.

3.11. Soweit keine gegenteiligen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, werden Dauerschuldverhältnisse auf unbestimmte Dauer mit einseitigem Kündigungsverzicht des Kunden von zumindest 45 Monaten abgeschlossen. Die Frist des Kündigungsverzichtes beginnt mit dem ersten Tag der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Kunden und der Unterzeichnung des Lieferscheines und der Übernahmebestätigung, in welcher der Kunde den Erhalt des Vertragsgegenstandes und dessen Ordnungsmäßigkeit bestätigt, nachfolgenden oder vorangegangenen Monats. Der erste Tag des vorangegangenen Monats gilt als Beginn, wenn die Übergabe zwischen dem 1. und 15. des jeweiligen Monats erfolgt, ansonsten gilt der erste Tag des folgenden Monats. Für den Fall, dass der Kunde mit der Abnahme bzw der Unterzeichnung der Übernahmebestätigung in Verzug gerät, beginnt die Frist des Kündigungsverzichtes mit dem Datum der versuchten Übergabe.

4. Preise/Entgeltänderungen/-anpassungen/Kosten/Finanzierung/Auskunft

4.1. Angegebene Preise/Entgelte verstehen sich in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Preise/Entgelte gelten ab Werk bzw ab Lager/Auslieferungslager von LINDE und beinhalten die Verladung im Werk, nicht aber die Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport. LINDE behält sich für jeden Einzelfall vor, die Versandart und den Versender auszuwählen bzw zu wechseln. Werden im Zusammenhang mit der Lieferung oder dem Betrieb des Vertragsobjektes – insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen – Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben, trägt diese der Kunde. LINDE bzw der Kunde sind berechtigt, die Preise/Entgelte bei Änderung bestehender und Einführung neuer Steuern, Gebühren, sonstiger Abgaben oder gesetzlicher Bestimmungen (zB zum Arbeits- oder Umweltschutz), die beispielsweise eine zusätzliche Ausrüstung oder Umrüstung der Vertragsobjekte erforderlich machen, entsprechend anzupassen und Zusatzkosten auf die noch zu zahlenden Preise/Entgelte umzulegen. Sind für eine Lieferung andere Lieferkonditionen vorgesehen, so treten die gesondert festgelegten Bedingungen in Kraft und müssen gesondert berechnet werden.

4.2. Bei einer vom (Gesamt-)Angebot abweichenden Bestellung oder bei Änderung der mit dem Kunden individuell vereinbarten Einsatzbedingungen behält sich LINDE eine entsprechende Preis-/Entgeltänderung vor.

4.3. Verpackung wird zu Selbstkosten verrechnet. Solange gesetzlich keine andere Verpflichtung besteht, wird Verpackung nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

4.4. Kostenvoranschläge werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt. Die Kosten für die Erstellung bzw Erstattung eines Kostenvoranschlages werden dem Kunden verrechnet.

4.5. Die Preise/Entgelte basieren auf den (Gestehungs-)Kosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten etc) zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes und werden auch vor allem durch die Energie- und Rohstoffpreise (ins. Öl, Strom, Gas,Stahl) bestimmt. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der (jeweiligen) Lieferung entsprechend erhöhen oder verringern, so ist LINDE berechtigt die Preise/Entgelte für die vertragsgegenständliche Ware, die nach Vertragsabschluss aber vor oder bei Herstellung der Ware auftreten, auch nach Vertragsabschluss preiserhöhend anzupassen. Die Preiserhöhung erfolgt nach Maßgabe des producer price index veröffentlicht von der Federal statistical Office Dstatis ref: 61241-0006 für die Produktgruppe GP09-2822 „Manufacture of Lifting and Handling equipment“. Hierzu wird im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die im zweitvorangegangenen Monat geltende Indexzahl herangezogen. Sechs Wochen vor Beginn der Produktion wird wiederum die im zweitvorangegangenen Monat geltende Indexzahl festgestellt (derzeit abrufbar unter: Federal Statistical Office Germany - GENESIS-Online: Result 61241-0006 (destatis.de) product group GP09-2822 : Manufacture of Lifting and handling equipment). Die daraus resultierende prozentuelle Erhöhung der Indexzahl ergibt die zulässige Erhöhung der Entgelte bzw Entgeltbestandteile. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, so wird er durch den Nachfolgeindex ersetzt, dieser wiederum durch einen diesem gleichzusetzenden Index. LINDE ist auch berechtigt, neue – dh erst nach Zustandekommen des Vertrages – eingeführte Gebühren und Abgaben, welche gesetzlich vorgeschrieben werden, vom Kunden einzuheben.

4.6. Die Regelungen des Punktes 4.5. gelten ausdrücklich auch für Zukaufteile/Zubehör (insb. Batterien, Lade- und Anbaugeräte), die von LINDE eingekauft werden.

4.7. Bei Reparaturaufträgen außerhalb der Gewährleistungsverpflichtung gemäß Punkt 8 und der Garantiehaftung gemäß Punkt 9 werden die von LINDE als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen vorherigen Mitteilung an den Kunden bedarf. Für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen bei LINDE auflaufende Kosten sind LINDE in jedem Fall, und zwar auch dann vollumfänglich in angemessener Höhe zu vergüten, wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt. LINDE bzw der Kunde sind berechtigt, die angegebenen Preise/Entgelte entsprechend den Veränderungen des IST-Lohnes gemäß Kollektivvertrag für Arbeiter der eisen- und metallverarbeiteten Industrie zu erhöhen / zu senken, und zwar mit dem auf das Inkrafttreten der jeweiligen Kollektivvertragsänderung folgenden Monats. Der sich ergebene Vergütungsbetrag ist kaufmännisch zu runden.

4.8. Bei separat ausdrücklich vereinbarter Finanzierung sind die zur Gewährung eines Kredites üblicherweise erforderlichen Auskünfte beizustellen.

4.9. Werden allfällige von LINDE zu zahlenden Zinsen im Zusammenhang mit der Lieferung, Herstellung bzw Überlassung der Ware erhöht, ist Linde berechtigt diese Erhöhung dem Kunden entsprechend anzulasten.

4.10. Bei Überlassung von Waren zur Kurzzeitmiete (short time rental) ist LINDE berechtigt die Mietraten nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex VPI 15 nach Ablauf von jeweils sechs Monaten für jeweils die nachfolgenden sechs Monate zu erhöhen. Ausgangsbasis ist die im Zeitpunkt des Vertragsbeginns veröffentlichte Zahl. Sollte der österreichische Verbraucherpreisindex nicht mehr veröffentlicht werden, so wird er durch den Nachfolgeindex ersetzt, dieser wiederum durch einen diesem gleichzusetzenden Index.

5. Zahlungsbedingungen/Zurückbehaltung/Verzug/Rabatte/Raten/Storno

5.1. Die Rechnungslegung erfolgt mit Auftragsbestätigung (Anzahlungsrechnung) bzw mit Lieferung/Leistung (Endrechnung). Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung (Anzahlungsrechnung) und der Rest des Preises bei Lieferung (Endrechnung) fällig. Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt nach Übermittlung der Auftragsbestätigung – außer bei ausdrücklicher Vereinbarung von monatlicher Rechnungslegung – keine weitere Rechnungslegung und beginnt die Zahlungspflicht mit dem ersten Tag der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Kunden nachfolgenden oder vorangegangenen Monats. Der erste Tag des vorangegangenen Monats gilt als Beginn, wenn die Übergabe zwischen dem 1. und 15. des jeweiligen Monats erfolgt, ansonsten gilt der erste Tag des folgenden Monats.

5.2. Zahlungen sind prompt nach Erhalt der Rechnung bzw bei Dauerschuldverhältnissen ohne vereinbarter monatlicher Rechnungslegung monatlich am 14. eines jeden Kalendermonats im Voraus fällig und in der vereinbarten Währung samt gesondert berechneter Umsatzsteuer auf das von LINDE bezeichnete Bankkonto spesenfrei zu begleichen; wie immer geartete Abzüge vom Rechnungsbetrag sind – vorbehaltlich Punkt 5.12 (gewährte Boni, Rabatte) – nicht zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die unwiderrufliche Gutschrift des gesamten Rechnungsbetrages auf dem Bankkonto von LINDE maßgeblich. Einziehungs- und Überweisungsspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden. LINDE behält sich die Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche, egal welcher Art, ausdrücklich vor. Beanstandungen der Rechnungen von LINDE haben innerhalb von sechs Wochen nach deren Erhalt zu erfolgen; andernfalls gelten die Rechnungen als genehmigt.

5.3. LINDE behält sich vor, Kunden nur gegen Vorauszahlung bzw Nachnahme zu beliefern (vgl dazu auch Punkt 3.9). Soweit zum Zeitpunkt der Fälligkeit keine Zahlung erfolgt ist, befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.

5.4. Wird dem Kunden im Einzelfall eine längere Zahlungsfrist eingeräumt, gilt die Zahlung als gestundet (reine Stundung); im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist wird die Stundung hinfällig. Diesfalls und im Fall jedes sonstigen Zahlungsverzuges sind Zinsen in der Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, gerechnet ab dem dritten Tag ab Rechnungsdatum, zu bezahlen. Dieser Zinssatz gilt auch bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins einer vereinbarten Vorauszahlung. Der Kunde ist dessen ungeachtet verpflichtet, LINDE nachweislich entstandene höhere Zinsen zu bezahlen.

5.5. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen prompt nach Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferung oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

5.6. Zahlungen an Angestellte oder sonstige Vertreter von LINDE, die nicht ausdrücklich schriftlich zum Inkasso ausgewiesen sind, wirken nicht schuldbefreiend.

5.7. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt, angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. LINDE kann angebotene Zahlungen in Schecks ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Schecks tritt die Erfüllung erst ein, wenn dieselben ordnungsgemäß und vollständig durch unwiderrufliche Gutschrift auf dem Bankkonto von LINDE eingelöst werden und eine fristgerechte Erfüllung der dem Kunden daraus treffenden Pflichten erfolgt. Spesen und/oder Gebühren, egal welcher Art, gehen zu Lasten des Kunden. Eine Zahlung mittels Wechsel wird nicht akzeptiert.

5.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungs- oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um von LINDE ausdrücklich schriftlich anerkannte oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellte Forderungen.

5.9. LINDE ist trotz anderslautender Bestimmungen bzw Widmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch den Verzug entstanden, so ist LINDE berechtigt, die Zahlung zunächst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Verpackung, Frachten und Spesen, dann auf sonstige Aufwendungen und Nebengebühren, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

5.10. Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann LINDE nach eigener Wahl unbeschadet ihrer sonstigen wie immer gearteten Rechte

-die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

-den ganzen noch offenen Kaufpreis bzw bei Dauerschuldverhältnissen das offene Entgelt für das laufende Monat sofort fällig stellen (Terminverlust) und ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von zumindest 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (pa) verrechnen (wobei der Basiszinssatz, der im letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend ist), sofern LINDE nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist, oder

-bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

LINDE kann in jedem Fall vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung stellen sowie ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von zumindest 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (pa) zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe verrechnen (wobei der Basiszinssatz, der im letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend ist), sofern LINDE nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist.

5.11. Rabatte oder Boni sind nur gültig, wenn sie von LINDE ausdrücklich schriftlich gewährt werden. Hierfür ist der Kunde beweispflichtig. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem rechtzeitigen Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt; bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Gesamtpreises fallen allfällige Rabatte oder Boni unwiderruflich weg.

5.12. Auch Ratenzahlungen sind nur gültig, wenn sie von LINDE ausdrücklich schriftlich eingeräumt werden. Hierfür ist der Kunde beweispflichtig. Bei Nichtbezahlung einer Rate sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt automatisch Terminverlust ein, dh, der gesamte Betrag wird sofort fällig. LINDE ist bei Verzug auch nur einer Rate und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den gelieferten Vertragsgegenstand ohne gerichtlichen Beschluss zurückzuholen. Der Kunde verpflichtet sich für diesen Fall, den Liefergegenstand sofort herauszugeben, ohne dass hierdurch bereits der Kaufvertrag aufgehoben werden würde. Besitzstörungsklagen gegen LINDE sind somit unwiderruflich ausgeschlossen.

6. Lieferung/Erfüllung/Gefahrenübergang/Informationspflicht/Abnahme/ARA

6.1. Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk oder Lager. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Datum der Erfüllung aller dem Kunden obliegenden technischen, kaufmännischen (Anzahlung oder Sicherheit) oder sonstigen Voraussetzungen – es sei denn, LINDE gibt schriftlich Gegenteiliges bekannt. Der Beginn der Lieferfrist setzt zudem das Inkrafttreten des Auftrages sowie die ordnungsgemäße Leistung der vereinbarten Anzahlung oder der ersten Rate voraus.

6.2. Für Lieferungen ab Werk/Lager ist die Lieferung bei Abgabe der Meldung der Bereitstellung erfüllt. Der Kunde hat die Ware sofort nach Erhalt der Anzeige der Bereitstellung am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und zu übernehmen und gemäß Punkt 8.5 etwaige Mängel gegenüber LINDE anzuzeigen. Verzichtet der Kunde ausdrücklich oder stillschweigend auf die Prüfung der Ware bzw Anzeige der Mängel, gilt der Liefergegenstand bei Verlassen des Auslieferungslagers als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. Bei Lieferungen mit vereinbartem anderen Abnahmeort ist die Lieferung mit Abgang aus dem Auslieferungslager von LINDE erfüllt. Bei Leistungen, die keine Lieferung einer Ware oder deren Teil darstellen, ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird.

6.3. Die Gefahr für eine Leistung oder eine Teilleistung geht mit dem Zeitpunkt ihrer Erbringung (Erfüllung) auf den Kunden über. LINDE übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige, vollständige und schadlose Ankunft der Ware; die Ware reist damit stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung. LINDE ist nicht verpflichtet, die Ware bzw den Transport der Ware zu versichern. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt, oder wenn der Transport der Ware durch LINDE durchgeführt oder organisiert und geleitet wird. Bei verzögertem Abgang ab Werk oder Lager, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seiten des Kunden liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß übersandte oder zur Abholung bereit gestellte Ware unverzüglich anzunehmen; tut er dies nicht, gilt die Lieferung als an dem Tag erfolgt, an dem die Annahme durch den Kunden vertragsgemäß hätte erfolgen sollen; mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs jedenfalls auf den Kunden über. Sämtliche von der Erfüllung des Kunden abhängige Fristen beginnen vorbehaltlich gesonderter Regelungen in diesen AGB mit den genannten Zeitpunkten zu laufen. Bei Dauerschuldverhältnissen trägt der Kunde die Gefahr bis zur tatsächlichen Rückgabe des Vertragsobjektes an LINDE.

6.4. Behördliche und etwaige für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden rechtzeitig in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

6.5. LINDE ist berechtigt, Teil- und/oder Vorlieferungen durchzuführen und entsprechend (separat) mittels Teilrechnungen gemäß Punkt 5.5 zu verrechnen.

6.6. Der Lieferant verpflichtet sich alle Verpackungen ARA entpflichtet zu liefern.

6.7. Lieferfristen sind freibleibend, sofern sie nicht nachweislich ausdrücklich fix vereinbart werden. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist gilt unabhängig davon nur, wenn nicht unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, die Einhaltung behindern, verzögern oder unmöglich machen; dies unabhängig davon, in welcher Sphäre sich solche Umstände ereignen bzw ob sie ein von außen oder innen kommendes Ereignis darstellen. Zu diesen Umständen zählen auch Krieg, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, ferner Fehlen von Materialien, Ausschusswerden eines größeren wichtigen Arbeitsstückes, Arbeitskonflikte (wie zB Aussperrung oder Streik) sowie Ausfall oder Lieferverweigerung eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist (und zwar zumindest um die Dauer der Behinderung), wenn sie beim Zulieferanten eintreten. Derartige Umstände berechtigen LINDE darüber hinaus wahlweise dazu, vom Vertrag zurückzutreten, oder die Liefermenge entsprechend herabzusetzen. Auch nachträgliche vom Kunden gewünschte und von LINDE akzeptierte Änderungen am oder im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand und/oder (sonstigen) Leistung(en) von LINDE sowie Änderungen aufgrund von Umständen, die in der Sphäre des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen liegen (zB Änderungswünsche, verspätete Auslieferung oder Rücksendung von Materialien, mangelhaft oder nicht verwertbar angelieferte Daten) verlängern die Lieferfrist entsprechend.

6.8. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden von LINDE nicht möglich ist oder seitens des Kunden nicht gewünscht wird sowie in jedem Fall des sonstigen Annahmeverzuges kann LINDE die Lagerung auf Kosten des Kunden vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Hierfür gelten Kosten in der Höhe von mindestens 1/30 % des vereinbarten Preises/Entgeltes bzw 1/30 des vereinbarten monatlichen Entgeltes bei Dauerschuldverhältnissen als angemessen und vereinbart; im Fall der Dritteinlagerung hat der Kunde die angemessenen tatsächlichen Lagerkosten zu ersetzen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

6.9. Alternativ ist LINDE im Falle einer von Kunden zu vertretenen und/oder gewünschten Lieferverzögerung berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist über die versandbereite Ware zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

6.10. Gesondert vereinbarte Güteprüfungen oder ein Probebetrieb berühren die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrenübergang nicht.

6.11. Bei Reparaturen und Karrossierungen anfallendes Altmaterial geht, wenn nicht nachweislich anders vereinbart, in das Eigentum von LINDE über, ohne dass es diesbezüglich einer gesonderten Verständigung des Kunden bedarf.

6.12. Der Kunde hat sich vor einer Inbetriebnahme der gelieferten Ware(n) und/oder vor einer Verwendung des/der gelieferten Ersatzteils(e) mit einer allfälligen Betriebsanleitung und sonstigen ihm von LINDE zur Verfügung gestellten Informationen über die Verwendungsmöglichkeiten der gelieferten Ware und die damit verbundenen Risiken sorgfältig vertraut zu machen. Die Gefahrenhinweise von LINDE hat der Kunde bei sonstigem Ausschluss jeglicher Haftung genau zu beachten. Der Kunde ist ferner verpflichtet, bei einer Weitergabe der gelieferten Waren zugleich auch die von LINDE erhaltenen Gebrauchsinformationen und Gefahrenhinweise an seinen Übernehmer vollständig weiterzugeben und ihm zugleich die Pflicht aufzuerlegen, sich mit diesen vertraut zu machen.

7. Eigentumsvorbehalt/Rechte und Pflichten während aufrechter Vertragslaufzeit

7.1. Die Ware verbleibt bis zur Erfüllung sämtlicher LINDE gegenüber dem Kunden aus dem jeweiligen Auftrag zustehender Ansprüche insbesondere bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungen (Rechnungsbeträge, Zinsen, Kosten, Mahnspesen, etc), bzw während der gesamten Vertragsdauer bei Dauerschuldverhältnissen im alleinigen Eigentum von LINDE (Vorbehaltsware) und zwar auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt bzw während dieses Zeitraumes (Vorbehaltszeit) ist der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung von LINDE berechtigt, die Ware weiter zu veräußern, zu be- oder verarbeiten oder zu vereinigen, außer in jenen Fällen, in denen die Ware ausdrücklich zur Weiterveräußerung, Be- bzw Verarbeitung oder Vereinigung bestimmt ist.

7.2. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Vorbehaltsware während der Vorbehaltszeit ist ohne nachweisliche schriftliche Zustimmung von LINDE unzulässig.

7.3. Der Kunde tritt LINDE für den Fall der Weiterveräußerung/Weitervermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Begleichung der Forderungen von LINDE die ihm aus dem Weiterverkauf/der Weitervermietung entstehenden, insbesondere künftigen Forderungen gegen seinen Kunden/Auftraggeber zahlungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; dasselbe gilt für Forderungen gegenüber Kunden/Auftraggebern, für deren Auftrag die Vorbehaltsware verwendet wird. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinen Auftraggebern ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert/weitervermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde LINDE mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von LINDE in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise zu verfügen. Auf Verlangen von LINDE hat der Kunde die Abtretung seinem Kunden/Auftraggeber bekannt zu geben und LINDE die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden/Auftraggeber erforderlichen Unterlagen, zB Rechnungen, auszuhändigen sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sämtliche Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Kunde. In jedem Fall hat der Kunde über die Abtretung einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern sowie auf seinen Fakturen anzubringen.

7.4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt dies für LINDE, ohne dass diese dadurch verpflichtet wird. Die neue Sache geht in das Eigentum von LINDE über. Bei Verarbeitung mit nicht LINDE gehörenden Sachen erwirbt LINDE Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung in der Weise erfolgt, dass die Vorbehaltsware in das Alleineigentum des Kunden übergeht, ist dieser verpflichtet, dieses wieder an LINDE rück zu übertragen.

7.5. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben worden, ist LINDE berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann LINDE weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstiger wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden.

7.6. Bei Pfändung durch Dritte oder bei sonstigem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, sowie bei jedem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Ereignisses, insbesondere Verlust und Schaden an der Vorbehaltsware, muss der Kunde LINDE unverzüglich nachweislich schriftlich Anzeige erstatten; darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentumsrecht von LINDE hinzuweisen. Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der Vorbehaltsware ist der Kunde zudem verpflichtet, das Eigentum von LINDE auf eigene Kosten geltend zu machen und LINDE im Hinblick auf alle Kosten für die Aufrechterhaltung und Verteidigung des Eigentums schad- und klaglos zu halten.

7.7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes bzw während der gesamten Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen ist der Liefergegenstand vom Kunden auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, Einbruch, Diebstahl, Wasserschaden und Maschinenbruch, zu versichern und die Versicherungspolizzen zugunsten von LINDE zu vinkulieren. Ferner muss der Kunde den Vertragsgegenstand in seine übliche Betriebshaftpflichtversicherung einschließen. Der Kunde hat LINDE den Abschluss der Versicherungen auf Anfrage nachweisen. Sollte der Kunde den Nachweis der vorgenannten Versicherungsdeckungen innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung durch LINDE nicht erbracht haben, so kann LINDE eine Versicherungsgesellschaft beauftragen, die genannten Gefahren zu Lasten und im Namen des Kunden zu versichern oder gemäß Vertragspunkt 11.3 vom Vertrag zurücktreten.

7.8. Weiters muss der Kunde den Liefergegenstand pfleglich behandeln, in ordnungsgemäßem Zustand halten und nur bis zur Grenze der auf dem Tragfähigkeitsschild angegebenen Belastbarkeit betreiben. Erforderlich werdende Reparaturen sind nach unverzüglicher Meldung gegenüber LINDE sofort – abgesehen von Notfällen – in den Reparaturwerkstätten von LINDE oder in einer anerkannten Werkstätte des Lieferwerkes auf Kosten des Kunden ausführen zu lassen. Der Kunde ist ohne Zustimmung von LINDE nicht berechtigt, selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte Reparaturmaßnahmen an den Vertragsobjekten durchzuführen bzw durchführen zu lassen. Anweisungen von LINDE im Zusammenhang mit der Wartung und dem Gebrauch der Ware sind zu beachten bzw ist mit LINDE ein Wartungsvertrag abzuschließen. Der Kunde wird die mit dem Vertragsgegenstand arbeitenden Personen entsprechend unterweisen und dafür Sorge tragen, dass dieser ausschließlich von Personen bedient wird, die die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Gebrauch besitzen und nicht unter Einfluss von Alkohol oder sonstige berauschenden Mitteln stehen. Verluste und Beschädigungen sind LINDE unverzüglich mitzuteilen.

7.9. LINDE ist berechtigt, die Ware jederzeit zu besichtigen und nach Abstimmung mit dem Kunden zu untersuchen oder durch Beauftragte untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Kunde.

8. Gewährleistung

8.1. Soweit (insbesondere in diesen AGB) keine gegenteiligen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

8.2. LINDE ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der – nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik – auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Mängel eines Teiles berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Kunde ohne Interesse.

8.3. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 (1) ABGB sind nur solche, die von LINDE ausdrücklich gekennzeichnet bzw zugesagt werden. Aus Produktbeschreibungen von LINDE (oder eines dritten Herstellers), insbesondere (auch) aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften, schriftlichen und/oder mündlichen Aussagen etc, welche nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind, können demnach keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden; dies gilt in gleicher Weise für Warenempfehlungen von LINDE. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitung, Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitungen etc) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen gemäß Punkt 6.11 erwartet werden kann.

8.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände ausdrücklich schriftlich besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder mit Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit Erstinbetriebnahme bzw (bei sonstigen Leistungen, die nicht in einer Ware bestehen) mit Fertigstellung (Übergabe) der Leistung durch LINDE, ansonsten spätestens mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, bei Annahmeverzug des Kunden mit der Bekanntgabe der Übergabebereitschaft. Die Gewährleistungsfrist endet – unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme – spätestens fünfzehn Monate nach Versendung der Ware ab Werk oder ab Anzeige der Versandbereitschaft.

8.5. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde die bei der Untersuchung gemäß Punkt 6.2 aufgetretenen Mängel unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels unverzüglich, spätestens aber einlangend innerhalb von fünf Tagen ab Entdeckung des Mangels, nachweislich schriftlich angezeigt und nachgewiesen hat (Mängelrüge). Hierzu hat der Kunde alle bei ihm vorhandenen Daten und Unterlagen vorzulegen. Wird eine Untersuchung gemäß Punkt 6.2 nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als vertragskonform; diesfalls verliert der Kunde sämtliche Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes. Versteckte Mängel können nur innerhalb eines angemessenen, insbesondere von der Art der Leistung abhängigen Zeitraumes, geltend gemacht werden; sie müssen LINDE unverzüglich nach Entdeckung, spätestens einlangend innerhalb von sieben Werktagen, schriftlich mitgeteilt werden. Beanstandungen, welche die bereits im Angebot oder sonst vor Auftragserteilung festgelegte Qualität der auszuführenden Arbeiten betreffen, sind – bei sonstigem Verlust aller Ansprüche – vor Vertragsabschluss vom Kunden bekannt zu geben. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Kunden zu tragen.

8.6. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe und innerhalb der Gewährleistungsfrist vorhanden war. Die Anwendung der §§ 924, 933b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch wird ausgeschlossen.

8.7. Jedweder Ersatz für eine (versuchte oder erfolgreiche) Mängelbeseitigung durch den Kunden selbst oder durch Dritte (Ersatzvornahme) ist ausgeschlossen.

8.8. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen behält sich LINDE vor, den Gewährleistungsanspruch bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge nach eigener Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Für die Verbesserung bzw den Austausch hat der Kunde LINDE die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese oder wird diese in unangemessener Weise verkürzt, ist LINDE von der Gewährleistung bzw der Mängelbeseitigung befreit. Mängel kann LINDE nach eigener Wahl entweder am Ort, an dem sich der Liefergegenstand befindet, oder in einer von ihren Werkstätten beheben. Befindet sich der Liefergegenstand an einem inländischen Ort, so trägt LINDE die Kosten der Nachbesserung, es sei denn, dass der Kunde deren Vornahme außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit von LINDE wünscht. In diesem Fall hat der Kunde die Mehrkosten zu übernehmen. Befindet sich der Liefergegenstand an einem Ort im Ausland, so gehen nur die Normalarbeitszeit und die Kosten der schadhaften Teile ab Lager zu Lasten von LINDE. Im Fall der Nachbesserung in einer der Werkstätten von LINDE übernimmt der Kunde die Kosten und die Gefahr des Transportes des Liefergegenstandes zu LINDE und wieder retour.

8.9. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten, wie zB Ein- bzw Ausbaukosten, Transport, Porto, Entsorgung, Verpackung, Fahrt- und Wegzeit gehen zu Lasten des Kunden. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw unentgeltlich beizustellen. Etwaige ersetzte Teile bleiben bzw werden Eigentum von LINDE.

8.10. Mängelrügen werden (mit Ausnahme bei versteckten Mängeln) nur berücksichtigt, wenn sich die Leistung noch im Zustand der Übergabe befindet. Von der Gewährleistung und jeder sonstigen wie immer gearteten Haftung, gleich, aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von LINDE bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Einbau fremder Teile, gebrauchsbedingte Abnützung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen (Betriebsanleitung), Nichtbeachtung der von LINDE herausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen, Überbeanspruchung der Teile über die von LINDE angegebene Leistung, nachlässiger, unsachgemäßer, unsorgfältiger oder unrichtiger Behandlung bzw Nutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien oder außerhalb normaler Betriebsbedingungen liegende Umstände entstehen. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Ebenso haftet LINDE – egal aus welchem Rechtsgrund – nicht für Beschädigungen, die durch Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

8.11. Für gebrauchte und unentgeltlich übergebene Waren wird keine Gewähr geleistet. Gebrauchtgeräte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei Vertragsabschluss bzw am vereinbarten Liefertag befinden. Soweit LINDE bei Gebrauchtgeräten im Rahmen einer durch uns durchgeführten Überholung neue Teile eingebaut haben, übernimmt LINDE für diese die Gewährleistung für zwölf Monate.

8.12. Für vermietete/geleaste Waren trifft die laufende Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht den Kunden alleine. Durch den Abschluss von Wartungsverträgen werden Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten des Kunden nicht berührt, insbesondere nicht auf LINDE übertragen.

8.13. Wird eine Ware von LINDE aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstiger Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von LINDE nur auf die bedingungsmäßige Ausführung.

8.14. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von LINDE der Kunde selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter, an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt. Durch Behebung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung oder durch Verbesserungsversuche wird die ursprünglich vereinbarte Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

8.15. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, ist LINDE berechtigt, den Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Reparaturpreisen von LINDE berechnet. Kostenvoranschläge sind stets kostenpflichtig.

8.16. Der Kunde ist bei berechtigter Gewährleistung nur berechtigt, den für die Verbesserung notwendigen Aufwand, nicht aber den gesamten Rechnungsbetrag zurückzuhalten.

8.17. Für den Fall der schriftlichen Zurückweisung der Mängelrüge durch LINDE müssen diese bei sonstigem Verlust jeglichen Gewährleistungsanspruches jedenfalls innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

8.18. Die unter diesem Punkt angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

9. Garantie

9.1. Insoweit eine schriftliche Garantievereinbarung getroffen wurde, leistet LINDE zusätzlich zur Gewährleistung, die für die Mängelfreiheit der Sache zum Zeitpunkt der Übergabe gilt, nach Maßgabe folgender Bestimmungen Garantie dafür, dass bei den von LINDE gelieferten fabriksneuen Waren (Maschinen, Geräte und Ersatzteile) innerhalb der Garantiezeit – insoweit eine solche vereinbart ist – keine Konstruktions-, Material- oder Verarbeitungsfehler (Garantiemängel) auftreten, die die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen.

9.2. Für Verschleißteile und Garantiemängel, die aufgrund nicht von LINDE bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Einbau fremder Teile, gebrauchsbedingte Abnützung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen (Betriebsanleitung), Nichtbeachtung der von LINDE herausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen, Überbeanspruchung der Teile über die von LINDE angegebene Leistung, nachlässiger, unsachgemäßer, unsorgfältiger oder unrichtiger Behandlung bzw Nutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien oder außerhalb normaler Betriebsbedingungen liegender Umstände eintreten, leisten wir keine Garantie. Eigenmächtige Reparaturen befreien LINDE ebenso von jeglicher Garantieverpflichtung. Sollte der Kunde zu Reparaturen vertraglich ausnahmsweise berechtigt sein, so hat er bei LINDE zuvor jeweils entsprechende Weisungen und Genehmigungen des Umfangs der Arbeiten einzuholen. Sollte die Ware innerhalb der Garantiezeit weiterveräußert werden, erlischt die Garantie ohne weiteres.

9.3. Die Garantiezeit beträgt im einschichtigen Betrieb des Kunden sechs Monate, im mehrschichtigen Betrieb des Kunden drei Monate, in jedem Fall höchstens jedoch maximal 500 Betriebsstunden, jeweils gerechnet ab Übergabe.

9.4. Aufgetretene Garantiemängel sind LINDE unverzüglich nachweislich schriftlich detailliert anzuzeigen, widrigenfalls die Garantie erlischt.

9.5. Die Behebung von Garantiemängeln verlängert nicht die ursprüngliche Garantiezeit. Die Garantie(zeit) beginnt diesfalls auch nicht neu zu laufen.

9.6. Die Garantieverpflichtung von LINDE beschränkt sich nach eigener Wahl auf Reparatur (Verbesserung) oder den Austausch der schadhaften Teile. Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in das Eigentum von LINDE über und sind vom Kunden auf dessen Gefahr und Kosten zurückzustellen.

9.7. Die Punkte 8.7 bis 8.17 gelten entsprechend auch für die Garantie.

10. Schadenersatz

10.1. Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser AGB haftet LINDE für Schäden, die im Zuge der Vertragserfüllung entstehen, außerhalb der zwingenden Anwendung des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern LINDE oder den für LINDE tätigen Gehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung von LINDE für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden – insbesondere durch mangelnde Verfügbarkeit der Vertragsobjekte entstehende Schäden und Schäden, die aufgrund der Vertragsobjekte an anderen Rechtsgütern als den Waren selbst entstanden sind –, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.

10.2. In allen Fällen der Haftung von LINDE (auch nach den übrigen Bestimmungen dieser AGB), hat der Kunde das haftungsauslösende Verschulden von LINDE zu beweisen. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10.3. LINDE übernimmt keine wie immer geartete Schutzpflicht gegenüber dem tatsächlichen Benutzer der von LINDE gelieferten Ware; der Vertragswille von LINDE ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu schließen. Der Kunde ist verpflichtet, LINDE hinsichtlich sämtlicher wie immer gearteter Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.

10.4. Sollte der Kunde selbst aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er gegenüber LINDE hiermit ausdrücklich auf einen Regress im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz (PHG). Bringt der Kunde die von LINDE gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach den geltenden Gesetzen des Abnehmerlandes möglich ist. Bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Kunde verpflichtet, LINDE hinsichtlich sämtlicher wie immer gearteter Ansprüche Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.

10.5. Einschränkungen jeglicher Art der für den Kunden aus dem PHG resultierenden Verpflichtungen sowie Einschränkungen jeglicher Art der LINDE nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt.

10.6. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie zB in Bedienungsanleitungen etc enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz sowie jede sonstige Haftung ausgeschlossen. Wird eine Ware (insbesondere: Maschine) oder ein Bestandteil auf Grund von Angaben des Kunden angefertigt, so trägt dieser LINDE gegenüber das Risiko der Richtigkeit der Konstruktion und die Haftung für alle Schäden sowie für alle patentrechtlichen Folgen.

10.7. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 10.1 und 10.2 sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung zu überbinden.

10.8. Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

10.9. Jegliche nicht wirksam ausgeschlossene gesetzliche oder vertragliche Schadenersatzansprüche sind mit der Höhe der (bei Dauerschuldverhältnissen monatlichen) Auftragssumme beschränkt; wegen verspäteter Lieferung beschränken sich diese für die Zeit des Verzuges je vollendeter Woche auf 0,5%, maximal jedoch auf 5 % der betreffenden ausstehenden (bei Dauerschuldverhältnissen monatlichen) Auftragssumme. Sonstige Ersatzansprüche des Kunden, welcher Art immer, sind – mit Ausnahme groben Verschuldens von LINDE – ausgeschlossen.

11. Vertragsbeendigung/Rücktritt /Kündigung/Rechtsfolgen

11.1. Der Kunde ist zur ordentlichen Kündigung des Vertrages erst dann berechtigt, wenn alle Zeiträume, für welche ein Kündigungsverzicht des Kunden zu den einzelnen Vertragsgegenständen vereinbart wurde, abgelaufen sind. Nach Ablauf des Kündigungsverzichts kann der Kunde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils zum Monatsletzten kündigen. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung ist der Kunde zur Zahlung eines mit der Auflösung fälligen Abrechnungsbetrages verpflichtet. Der Abrechnungsbetrag des jeweiligen Vertragsgegenstandes ergibt sich aus jenem Betrag, den LINDE aufgrund der Beendigung der Finanzierung für den konkreten Vertragsgegenstand an das LINDE finanzierende Institut zu leisten hat (Barwert) abzüglich des Zeitwertes des konkreten Vertragsgegenstandes auf der Basis des Einkaufspreises von LINDE für gebrauchte Geräte (EUROTAX). LINDE behält sich jedoch bei schuldhafter Vertragsverletzung durch den Kunden darüberhinausgehende Ansprüche vor.

11.2. Voraussetzung für einen zulässigen vorzeitigen Vertragsrücktritt/eine vorzeitige Vertragskündigung des Kunden ist, vorbehaltlich einer gesonderten ausdrücklichen schriftlichen Regelung, ein auf grobes Verschulden von LINDE zurückzuführender Lieferverzug sowie der erfolglose bzw ungenützte Ablauf einer LINDE unter gleichzeitiger ausdrücklicher Androhung des Vertragsrücktritts gesetzten angemessenen Nachfrist in der Dauer von zumindest vier Wochen. Der Rücktritt/die Kündigung ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Im Falle eines Lieferverzuges ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen von LINDE innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt.

11.3. LINDE ist zum Vertragsrücktritt/zur Vertragskündigung unbeschadet der sonstigen Regelungen dieser AGB sowie unbeschadet ihrer darüber hinausgehenden gesetzlichen Rechte berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn

-ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben wurde,

-nach Vertragsschluss LINDE Tatsachen bekannt werden bzw Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit des Kunden beeinträchtigen oder sich die Vermögensverhältnisse so verschlechtern, dass die ordnungsgemäße Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gefährdet ist;

-der Kunde die Ware ohne Einwilligung von LINDE nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne Anzeige gemäß Punkt 20.5 an einen anderen Ort verbringt;

-bei Verletzung von Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten durch den Kunden gemäß Punkt 7.8;

-bei Nichterbringung eines Nachweises der Versicherungsdeckung binnen 10 Tagen nach Aufforderung durch LINDE gemäß Punkt 7.7;

-der Kunde ankündigt, keine Zahlung zu leisten oder mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug ist;

-der Kunde in erheblichen Maße gegen die in den AGB oder im Vertrag genannten Verpflichtungen verstößt und dieses Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt.

LINDE behält sich die Geltendmachung sämtlicher darüber hinausgehender, gesetzlich vorgesehener Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung, in jedem Fall ausdrücklich vor.

11.4. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von LINDE sind im Falle des Rücktritts/der Kündigung bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsmäßig abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde, sowie für von LINDE erbrachte Vorbereitungshandlungen. LINDE steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

11.5. Der Rücktritt/die Kündigung von LINDE kann in jedem Fall – und zwar auch nach anderen Bestimmungen dieser AGB – auch lediglich hinsichtlich eines noch offenen Teiles der von LINDE erbrachten bzw zu erbringenden Leistung erfolgen.

11.6. Im Falle eines Rücktritts/einer Kündigung hat der Kunde den Vertragsgegenstand in gesäuberten, ordnungsgemäßen und betriebsfähigen Zustand auf eigene Kosten an LINDE zurückzuliefern. Beschädigungen, nicht genehmigte Änderungen am Vertragsgegenstand, sowie erhebliche Verschmutzungen kann LINDE auf Kosten des Kunden beseitigen. Der Vertrag endet erst an dem Tag, an dem der Vertragsgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme und/oder Nutzung erforderlichen Teilen in vertragsgemäßen Zustand bei LINDE oder an einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Bis zur Rückgabe/Einsatzbereitschaft ist der Kunde verpflichtet, für jeden Tag der Nichteinsetzbarkeit ein angemessenes Benützungsentgelt in der Höhe von mindestens 4/30 % des vereinbarten Preises/Entgeltes bzw 1/30 des vereinbarten monatlichen Entgeltes bei Dauerschuldverhältnissen zu bezahlen.

12. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht/Rechte am Vertragsgegenstand

12.1. Wird eine Ware von LINDE auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde LINDE bei allfälligen Verletzung von Schutzrechten vollkommen schad- und klaglos zu halten. Etwaige Prozesskosten sind vom Kunden angemessen zu bevorschussen.

12.2. Ausführungsunterlagen wie zB Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von LINDE (bzw eines allfälligen anderen Urhebers) und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Dem Kunden überlassene Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben Eigentum des Urhebers und sind auf Verlangen zurückzustellen. Sie dürfen nicht weitergegeben werden. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

12.3. Alle wie immer gearteten materiellen und immateriellen Rechte am Vertragsgegenstand (Hardware, Software, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme, etc), insbesondere das geistige Eigentum, das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Gewährleistung, Betreuung und Pflege überlassenen Programmen, Unterlagen und Informationen, verbleiben ausschließlich bei LINDE. Dies gilt auch, soweit diese Gegenstände durch Vorgaben und/oder durch Mitarbeit des Kunden entstanden sind, und unabhängig davon, ob ein Vertrag zwischen LINDE und dem Kunden zustande kommt. Der Kunde hat an diesen Gegenständen damit nur die in diesen AGB genannten, nicht ausschließlichen Befugnisse.

12.4. Jede nicht ausdrücklich von LINDE vorweg erlaubte Kopie, Vervielfältigung, Zugänglichmachung und/oder Weitergabe des Vertragsgegenstandes zum Zwecke der Verwendung durch nicht lizenzierte bzw berechtigte Benutzer ist ausdrücklich untersagt. Der Kunde ist insbesondere nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren, zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.

12.5. Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an LINDE zu melden.

12.6. Hinweise auf den Waren über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von LINDE berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.

12.7. Sofern kein Vertrag zustande kommt, sind sämtliche Vertragsgegenstände (Hardware, Software, Unterlagen, Konzepte, Vorschläge, Testprogramme, etc) unverzüglich vollständig an LINDE zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht (weiter) benutzt werden.

12.8. LINDE übernimmt grundsätzlich keine Haftung dafür, dass die Waren keine gewerblichen Schutzrechte oder (Urheber-)Rechte Dritter verletzen. Der Kunde hat LINDE von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für den Fall, dass den Rechten des Kunden Rechte Dritter entgegenstehen, kann der Kunde nach schriftlicher Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, sofern ihm LINDE nicht innerhalb angemessener Frist eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit verschafft.

13. (Sonstige) Rechte und Pflichten des Kunden

13.1. Der Kunde ist berechtigt, die im Lieferumfang enthaltenen Softwareprodukte im vertraglich vereinbarten Umfang einzurichten und zu benutzen. Der Kunde erhält diese – vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser AGB – nicht übertragbaren und nicht ausschließlichen Benutzungsrechte grundsätzlich für unbeschränkte Dauer. Für die Nutzung ist ein im Preis/Entgelt beinhaltetes (einmaliges) Entgelt zu bezahlen.

13.2. Der Kunde darf eine Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Software für interne Zwecke erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Die Benutzerdokumentation darf nur für interne Zwecke auf Papier gedruckt und kopiert werden. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke von LINDE nicht verändern oder entfernen.

13.3. Der Kunde oder ein durch ihn eingebundener Dritter darf die Software vorbehaltlich gesetzlich allenfalls zwingend eingeräumter Rechte nicht dekompilieren und/oder den Quellcode für eigene Zwecke verwenden, diesen verändern sowie gleiche oder ähnliche Software unter Benützung der gelieferten Software als Vorlage hierfür entwickeln.

13.4. Für Software dritter Hersteller gelten primär deren spezielle Regelungen, subsidiär die in Punkt 1 genannten Vertragsgrundlagen von LINDE. LINDE vertreibt bzw vermittelt für diese Software grundsätzlich nur solche Rechte, die zur Nutzung dieser Programme notwendig sind. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist davon grundsätzlich nicht umfasst.

13.5. Der Kunde hat die Vorgaben in der Benutzerdokumentation zur Gänze zu beachten und umzusetzen.

13.6. Der Kunde hat angemessene Vorkehrungen – insbesondere zB durch Datensicherungen – für den Fall zu treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. LINDE übernimmt keine Haftung für Nachteile, egal welcher Art, die dem Kunden durch die Unterlassung solcher Vorkehrungen erwachsen.

14. Reparatur/Montage

14.1. Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Teilen erst im Zuge der Durchführung ergibt. Die zu reparierende Ware muss vom Kunden in gereinigtem Zustand bereitgestellt werden. Bei Anlieferung der Ware in die Werkstätte gehen alle Kosten des Zu- und Abtransportes zu Lasten des Kunden.

14.2. Werden von LINDE Monteure zur Inbetriebsetzung, Wartung, Montage oder Reparatur von Maschinen zum Kunden entsendet, so haftet LINDE nicht für Schäden, die durch grob schuldhaftes Verhalten dieser Monteure oder deren Hilfspersonen hervorgerufen werden. Insbesondere ist jeder Ersatz für Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, ausgeschlossen, soweit LINDE nicht in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend haftet. Der Ersatz der Schäden aufgrund von Dritten nicht lieferbarer oder verspätet gelieferter Ersatzteile ist ausgeschlossen.

15. Export- und lmportgenehmigungen

15.1. Von LINDE gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die (Wieder-)Ausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Republik Österreich bzw eines anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig in Kenntnis setzen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die allenfalls notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

15.2. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von LINDE, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber LINDE und hält LINDE diesbezüglich schad- und klaglos.

16. EG-Einfuhrumsatzsteuer

16.1. Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Österreichs hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an LINDE ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an LINDE zu erteilen.

16.2. Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand, der bei LINDE aus mangelhaften bzw fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen, zumindest aber eine schadensunabhängige Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 pro Einzelfall.

16.3. Jegliche Haftung von LINDE aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz bzw grobe Fahrlässigkeit von LINDE vorliegt.

17. Anwendbares Recht

Auf sämtliche, insbesondere der separaten Liefervereinbarung und diesen AGB unterliegende Rechtsgeschäfte ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie zB das rezipierte UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden.

18. Erfüllungsort/Gerichtsstand

18.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz von LINDE, und zwar auch dann, wenn die Übergabe, Lieferung Zahlung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

18.2. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierende Streitigkeiten – auch im Wechsel- und Scheckprozess – wird das für Linz sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. LINDE ist jedoch berechtigt, den Kunden nach eigener Wahl auch bei jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann, insbesondere beim Gericht am Sitz des Kunden.

18.3. Die in den vorangehenden Bestimmungen getroffenen Regelungen gelten auch dann, wenn Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung entstehen.

19. Geheimhaltung/Datenschutzerklärung

19.1. Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm auf welche Weise und in welcher Form auch immer zur Kenntnis gelangter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von LINDE sowie alle den Vertragsgegenstand betreffenden Informationen, egal welcher Art und welchen Inhalts, insbesondere hinsichtlich Quellcode und Entwicklungsdokumentation, sowie den Inhalt der mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarung streng geheim zu halten. Der Kunde verpflichtet sich, diese Geheimhaltungspflicht ausdrücklich auch auf sämtliche Mitarbeiter zu überbinden und entsprechende Maßnahmen zu deren Einhaltung zu ergreifen und aufrecht zu erhalten.

19.2. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass im Rahmen der Vertragsbeziehung mit LINDE bekannt gewordene personenbezogene Daten durch LINDE bzw von dieser beauftragte Dritte verwendet und auch automatisationsunterstützt verwaltet/verarbeitet werden dürfen. Eine umfassende Datenschutzerklärung wird dem Kunden gesondert zur Verfügung gestellt.

20. Sonstiges/Gebühren und Kosten

20.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser AGB wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere treten, die wirksam ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

20.2. Die Überschriften der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.

20.3. Keine sich zwischen LINDE und dem Kunden vollziehende Geschäftsentwicklung und keine Verzögerung oder Unterlassung bezüglich der Ausübung eines gemäß den vorliegenden AGB LINDE gewährten Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte. Jedes LINDE gewährte Recht und Rechtsmittel bzw jeder LINDE gewährte Rechtsbehelf ist kumulativ und besteht gleichrangig, neben und zusätzlich zu sonstigen gesetzlich gewährten Rechten, Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.

20.4. Der jeweilige individuell abgeschlossene Vertrag und diese AGB beinhalten sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Änderungen, Ergänzungen, Zusätze und dergleichen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; ebenso ist ein Abgehen von diesem Erfordernis an die Schriftform gebunden.

20.5. Der Kunde ist, solange der Auftrag beiderseits nicht vollständig erfüllt ist, verpflichtet, LINDE unverzüglich nachweislich Änderungen seiner Geschäftsadresse bzw des Einsatzortes der Ware bekannt zu geben. Wird diese Mitteilung unterlassen, gelten Erklärungen an den Kunden auch dann als zugegangen, wenn sie an die LINDE zuletzt bekannt gegebene Adresse übermittelt werden.

20.6. Sämtliche Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben im Zusammenhang mit dem Vertrag – insbesondere eine anfallende Bestandvertragsgebühr – trägt der Kunde.